Mieter/innen-Schutzverein Münster und Umgebung e.V.

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mo, di, do 9 - 13 h + 14 - 17 h ·
mi 9 - 13 h · fr 9 - 12 h

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mieter/innen Schutzverein Münster und Umgebung e.V.“ Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss möglichst vieler MieterInnen aus Münster und Umgebung mit dem Ziel, sie vor Benachteiligungen zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem allgemeinen Wohlergehen dienen.

Zur Erreichung dieses Zweckes nimmt er insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen und wohnungspolitischen Fragen,
  2. Unterrichtung der Mitglieder und Informationen der Öffentlichkeit über mietrechtliche sowie wohnungspolitische Fragen,
  3. Einwirkung auf die wohnungspolitische Gesetzgebung, insbesondere durch Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen und durch Vorschläge zur Neuregelung,
  4. Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen und Unterstützung dieser (Vereine, Institutionen, Mieterräte etc.) zur wirksameren Wahrnehmung wohnungspolitischer Aufgaben,
  5. Förderung des Neubaus oder des Erwerbs gesunder Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/r Mieter/in werden, der/die diese Satzung anerkennt. Nichtmieter/innen können nur dann Mitglied werden, sofern sie keine Vermieter sind.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Abschluss

  1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist.
    Die Annahme gilt als erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von 2 Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber dem/der Bewerber/in durch den Vorstand abgelehnt wird. Der/die Bewerber/in ist an seinen/ihren Antrag bis zur Ablehnung durch den Vorstand gebunden. Er/sie hat bis zur Ablehnung Anspruch auf Leistungen des Vereins gemäß § 5.
    Bei Wegzug oder Tod eines Mitgliedes einer Familie oder einer Wohngemeinschaft, kann ein anderes Mitglied der Familie oder der Wohngemeinschaft die Mitgliedschaft fortsetzen.
  2. Die Mitglieder können zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung ausscheiden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 24 Monate. Mitglieder, die nachweisen, dass sie einem anderen Mieterverein in einer anderen Stadt beigetreten sind, können ohne Einhaltung der Mindestdauer der Mitgliedschaft jeweils zum Jahresende kündigen.
    Die Mitgliedschaft erlischt durch
  3. a) Kündigung
    b) Tod
    c) durch Ausschluss.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
    Den Beschluss über den Ausschluss fasst der Vorstand mit Mehrheit nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
  2. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern insbesondere folgende Rechte:
    • Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen.
    • Im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder insbesondere über aktuelle miet- und wohnungspolitische Fragen.
    • Wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt, und der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat, erhalten Mitglieder Rechtsschutz auf Kosten des Vereines vor Gericht und Behörden. Ausnahmsweise gilt dies auch in besonderen sozialen Härtefällen. Die Entscheidung im Einzelfall ergeht durch besonderen Vorstandsbeschluss. Ausgeschlossen ist die Rechtsschutzkostenübernahme soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht. Ferner auch, wenn ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht und die Kosten dadurch abgedeckt werden.
    • Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
    • Mitglieder, die auch Vermieter sind, erhalten in ihrer Eigenschaft als Vermieter keinerlei Leistungen nach § 5.
    • Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes möglich.
  3. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen dem Mitglied folgende Verpflichtungen:
    • Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
      Beitragserhöhungen bis zu 5% des bisherigen Beitrages kann jedoch auch der Vorstand einmal jährlich allein beschließen. Außerdem kann der Vorstand bestimmen, dass eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Des Weiteren kann der Vorstand Gebühren für Mahnungen, Rücklastschriften und Einwohnermeldeanfragen beschließen. Die Höhe muss sich im Rahmen der sonst üblichen Beträge halten.
    • Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Eine Abbuchungsermächtigung ersetzt die Fälligkeit im Januar.
    • Die aktuelle Beitragsregelung ist dem Mitglied bei Aufnahme in Schriftform vorzulegen.
    • Adressenänderungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Revisor/innen,
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder i.S.d. §26 BGB. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vorsitzende.
  2. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, während jedoch die Vorsitzenden alleinvertretungsberechtigt sind. Geschäftliche
    Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt und eingetragen worden ist.
  4. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 8 Vereinsvermögen, Revisor/innen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt werden. 3% der Jahreseinnahmen sind jährlich an Organisationen, Einrichtungen, Personen o.ä. zu spenden, die ebenfalls Zwecke oder Ziele im Sinne dieser Satzung verfolgen, z.B. Frauenhäuser, Obdachloseneinrichtungen, Mieter/Innen-Initiativen o.ä.
    Über Adressaten und Höhe der einzelnen Spende entscheidet der Vorstand. Bei angespannter Finanzlage kann der Vorstand die Höhe der Spenden insgesamt auf 1% der Jahreseinnahmen begrenzen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisor/innen und zwei Stellvertreter/innen. Die Kassenrevisor/innen sind ehrenamtlich tätig und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Revisor/innen sind verpflichtet, Ende des 1. Halbjahres eine Buch- und Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfungen ist von den Revisor/innen schriftlich niederzulegen. Sie können auch unvermutete Prüfungen vornehmen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Jahresprüfungsbericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
    durch Einladung in Textform oder Bekanntgabe in allen Münsteraner Tageszeitungen oder einrückender Einladung in einer eventuellen Vereinszeitung einberufen.                       Bei Einladung in Textform kann die Einladung auf elektronischem Weg zugesandt werden. Sollte ein elektronischer Kommunikationsweg nicht verfügbar oder gewünscht sein, wird die Einladung per Post zugesandt.
  2. Sie hat neben ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegennahme des Geschäfts-Kassen- und Revisionsberichts insbesondere zu beschließen über:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenrevisor/innen
    • Beschlussfassung über geldliche Zuwendungen an Funktions- und Mandatsträger/innen des Vereins
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Änderungen des Vereinszweckes
  3. Die Mitgliederversammlung findet spätestens im Mai eines jeden Jahres statt. Weitere Versammlungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies gilt auch für Beschlussfassungen, die Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereines zum Gegenstand haben. Solche Beschlüsse sind nur möglich, soweit sie als Tagesordnungspunkte in der schriftlichen Einladung angegeben sind.
  5. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin sowie von zwei von der Versammlung zu wählenden anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Münster.
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung in das Vermögen eines gemeinnützigen wohnungspolitischen Verbandes.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.01.1993. Eingetragen ins Vereinsregister am 25.03.1993.)

Beitrags- und Gebührenregelung

Beiträge für Wohnraum-Mietverhältnisse

Beiträge ab dem 01.01.2024                        jährlich

Mitgliedsbeitrag für Beitritt vor dem 31.12.2023            79,00

Mitgliedsbeitrag für Beitritte nach dem 01.01.2024      119,00

Sozialbeitrag*

Mitgliedsbeitrag für Beitritt vor dem 31.12.2023            69,00

Mitgliedsbeitrag für Beitritte nach dem 01.01.2024       99,00

* Sozialbeitrag (ermäßigt, nur bei jährlichem Nachweis bei Bezug, insb. von Sozialgeld, ALG II, Grundsicherung und Wohngeld. Ansonsten wird der volle Beitrag fällig. Nachträglich eingereichte Nachweise werden max. 3 Monate rückwirkend als Gutschrift auf das Beitragskonto angerechnet).

Prozesskostenversicherung                  z.Zt. 24,00

Einjahresmitgliedschaft                                169,00

 

Gewerbliche Pacht- & Mietverhältnisse

Beitrag                                                          169,00

 

Aufnahmegebühr                                                                  

einmalig                                                          19,00

 

Sonstige Gebühren

Mahngebühr                                                     5,00

Meldeamtsanfrage**                                       11,00

Rücklastschrift**                                       bis 15,00

Zusatzgebühr bei Nichtteilnahme am
Lastschriftverfahren (jährlich)                         5,00

** uns in Rechnung gestellte Beträge von Stadt bzw. Bank

Aus der Satzung: Der Austritt ist schriftlich zum 31. Dezember möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September beim Verein eingegangen sein. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre.