Mieter/innen-Schutzverein Münster und Umgebung e.V.

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Corona-Pandemie

Keine Kündigungen wegen Zahlungsrückständen

Mieter, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, werden vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges geschützt. Dies ist Teil des beschlossenen Gesetzes, durch das die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Corona-Krise abgemildert werden sollen.

Beruhen die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020, dürfen Vermieter für die Dauer von 24 Monaten das Mietverhältnis weder fristlos noch fristgerecht kündigen. Sind die Mietrückstände bereits vor dem 01. April entstanden, greift die Neuregelung nicht. Hier ist der Mieter nicht vor einer Kündigung und Räumungsklage geschützt. Der Kündigungsschutz gilt auch nur für Kündigungen aufgrund von Zahlungsrückständen. Alle anderen Kündigungen von Vermietern sind weiterhin zulässig und möglich. Dies gilt beispielsweise für Eigenbedarfskündigungen oder Kündigungen aufgrund von Vertragsverstößen von Mietern. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Umfasst sind Wohn- und Gewerbemietverhältnisse und Pachtverhältnisse.

Sollten die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise länger andauern, ist die Bundesregierung ermächtigt, die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände auf den Zeitraum Juli bis September 2020 zu erweitern.

Nachweis über Zusammenhang der Mietrückstände und der Corona-Pandemie

Wichtig ist aber, dass der Mieter den Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Zahlungsschwierigkeiten z.B. durch Vorlage eines Bescheids über staatliche Leistungen, einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder eines anderen Nachweises über einen Verdienstausfall glaubhaft machen muss.

Für Gewerbemieter gilt, dass sie den Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft machen können, wenn ihnen der Gewerbebetrieb zur Bekämpfung von Sars-CoV-2 durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt wurde.

Muss ich wegen der Corona-Pandemie keine Miete mehr zahlen?

Grundsätzlich ist die Miete auch trotz der Corona-Krise an den Vermieter zu zahlen! Mieter erhalten lediglich die Möglichkeit, die fälligen Mieten wegen etwaiger Corona-bedingter Verdienstausfälle später zahlen zu dürfen. Bis zum 30.06.2022 müssen Mieter Corona-bedingte Mietrückstände ausgleichen. Dabei müssten Sie dann eigentlich auch Verzugszinsen für die zu spät gezahlten Mieten zahlen (4-6 %). Wenn Mieter befürchten, sich aufgrund der Corona-Auswirkungen die Miete nicht mehr leisten zu können, sollten sie sich daher umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und eine vernünftige Regelung finden, wann und wie die fälligen Mieten nachgezahlt werden können. Eventuell lässt sich der Vermieter auf eine Ratenzahlung ein oder verzichtet im besten Fall sogar auf einen Teil der Mieten.

Was passiert, wenn ich jetzt meine Rechnungen für Strom und Wasser etc. nicht mehr zahlen kann?

Die oben genannten Ausnahmen gelten insofern auch für die Rechnungen der sogenannten „Daseinsvorsorge“ (insbesondere für die Versorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation (inklusive Internet) und Wasser). Wer wegen der Coronakrise seine vertraglichen Raten nicht mehr zahlen kann, ist hier ebenfalls drei Monate lang vor Kündigung geschützt.

Darf ich denn zur Zeit überhaupt noch umziehen?

Ja, Umzüge sind derzeit noch erlaubt, allerdings mit Einschränkungen. Aufgrund der Kontaktsperre sind Umzüge zur Zeit nur im engsten Familienkreis oder mit der eigenen Wohngemeinschaft möglich. Auch professionelle Umzugsfirmen dürfen unter Beachtung der Abstandsregeln noch Umzüge durchführen. Sollte aber noch eine Ausgangssperre verhängt werden, sind private Umzüge damit verboten. Dann müsste auf eine Umzugsfirma zurückgegriffen werden.

Aufgrund der jetzigen Umstände ist es aber sicherlich ratsam den Vermieter der neu zu beziehenden Wohnung vorab zu kontaktieren und zu klären, ob der Einzug zum geplanten Zeitpunkt möglich ist. Zwar gilt der neue Mietvertrag ab dem angegebenen Datum, jedoch kann es durch etwaige Vormieter zu verspäteten Auszügen kommen, wenn einer der Vormieter z.B. an Covid 19 erkrankt ist und die Wohnung deshalb nicht fristgerecht räumen kann.

Muss ich Wohnungsbesichtigungen oder Reparaturen in der Wohnung während der Epidemiezeit zulassen?

Hier muss der Vermieter die Gesundheit des Mieters schützen. Das bedeutet auch, dass nicht dringend notwendige Reparaturen auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden sollten. Nur in absolut dringenden Fällen (z.B. Rohrbruch) dürfen notwendige Reparaturen auch jetzt vorgenommen werden.

Besichtigungen sollten soweit möglich online durchgeführt werden. Massenbesichtigungen sind selbstverständlich nicht mehr erlaubt. Und auch Einzelbesichtigungen, die keinen dringenden Zweck erfüllen, müssen verschoben werden. Unter bestimmten Umständen kann eine Einzelbesichtigung bei beabsichtigtem Verkauf der Wohnung möglich sein, dies aber nur, sofern die Mieter nicht zur Covid-19-Risikogruppe gehören.

Stand 04/2020

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