Auszug
Wer als Mieter umzieht, tanzt grundsätzlich auf zwei Hochzeiten – nur nicht auf beiden gleich gerne. Da ist die neue Wohnung, auf die man sich (meistens) freut und in die man alle Kreativität investiert. Aber da ist auch die alte, die man geordnet loswerden muss. Der Rechtstipp „Auszug“ will helfen, kostspielige Fehler und Ärger bei der Aufgabe der alten Wohnung zu vermeiden.
Kündigung
Die alte Wohnung muss rechtzeitig gekündigt werden, sonst muss man doppelt Miete bezahlen. Sie dürfen keineswegs die Mietzahlungen einstellen, nachdem sie Ihrem Vermieter drei Nachmieter vorgeschlagen haben. Vermieter können dies akzeptieren, müssen es aber nicht!
Die Kündigungsfristen betragen seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 für Mieter immer drei Monate. Das gilt auch für alte Mietverträge, in denen die frühere gesetzliche Regelung steht. Etwas anderes gilt nur, wenn vor dem 01.09.2001 ein befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel abgeschlossen wurde. Bei befristeten Mietverträgen – lieber zur Rechtsberatung!
Viele Kleinigkeiten, an die man rechtzeitig denken muss
- Zähleran- bzw. Ummeldung für Strom und Gas – möglichst 14 Tage vor dem Umzug! Vorgedruckte Formulare gibt’s beim örtlichen Energieversorgungsunternehmen (Stadtwerke oder ähnliches).
- Telefonan- bzw. Ummeldung mindestens sechs Wochen vor dem Umzug beim Telefonanbieter.
- Postnachsendeantrag - auch in jedem Postamt zu finden.
- An- bzw. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bis spätestens eine Woche nach dem Umzug. Formulare können im Amt selbst ausgefüllt werden, bzw. gibt es online bei der Stadt Münster.
- Mitteilung der neuen Adresse an: Bank/Sparkasse, Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlage, Vereine (Mieterschutzverein!), Versicherungen, Arbeitgeber, Schule, Uni, Rentenversicherung, Rentenversicherung, evtl. BAFöG-Amt, Sozialamt, Kreiswehrersatzamt, …
- Es empfiehlt sich, in einer ruhigen Stunde eine Liste aller wichtigen Stellen und Personen anzufertigen, damit nichts und niemand vergessen wird.
- An- bzw. Ummeldung bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Formulare gibt’s bei Banken und Sparkassen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Weitergabe der neuen Adresse an die GEZ auch automatisch durch das Einwohnermeldeamt.
Wie man die Wohnung hinterlässt
Die alte Wohnung muss zum Ende der Mietzeit vollständig geräumt und pünktlich an den Vermieter zurückgegeben werden. Pünktlich heißt in der Regel: am letzten Tag des Monats, in dem die Kündigungsfrist endet. Und vollständig geräumt bedeutet, dass nichts in der Wohnung zurückbleiben darf – auch kein Abfall, Bodenbeläge, die Sie verlegt hatten oder Einbau-Möbel. Etwas anderes gilt nur, wenn es mit dem Vermieter so vereinbart ist. Will der Nachmieter bestimmte Gegenstände von Ihnen übernehmen, sollte der Vermieter davon informiert werden, damit es keine Probleme gibt. Außerdem sollten Sie mit dem Nachmieter einen schriftlichen Vertrag machen.
Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung „besenrein“ zu übergeben ist, bedeutet das nur, dass sie von grobem Schmutz zu reinigen ist. Dübellöcher muss man zwar nicht zuschmieren – sollte es aber tun, um unnötigen Streit zu vermeiden.
Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) müssen Sie beim Auszug grundsätzlich nur dann ausführen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind allerdings ungültig. Näheres dazu finden Sie auf der Seite „Schönheitsreparaturen“.
Die Wohnungsübergabe
Es ist sehr zu raten, am Ende des alten Mietverhältnisses mit dem Vermieter einen Wohnungsübergabetermin zu vereinbaren. Sie sollten zu diesem Termin Zeugen hinzuziehen. Darüber hinaus sollten sie nach der vollständigen Räumung der Wohnung (und der Durchführung von Schönheitsreparaturen, falls Sie dazu verpflichtet sind) Fotos vom Zustand der Wohnung machen.
Sinnvoll ist es, beim Termin ein Protokoll anzufertigen, in dem steht, dass die Wohnung ohne Mängel und Beanstandungen zurückgegeben wurde. Das sollte der Vermieter unterschreiben. Falls es noch Beanstandungen gibt, kann in dem Protokoll vermerkt werden, was Sie noch erledigen sollen. So ein Wohnungsübergabeprotokoll, das von Mieter und Vermieter gemeinsam aufgestellt wird, schützt vor nachträglichen bösen Überraschungen. Vermieter, die im Protokoll den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bescheinigt haben, können später keine Ansprüche wegen Mängeln mehr anmelden!
Auf keinen Fall sollten Sie ein vom Vermieter vorbereitetes Protokoll unterschreiben, mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind. Niemand kann Sie zwingen, etwas zu unterschreiben, was für Sie ungünstig ist ! Das gilt auch dann, wenn der Vermieter droht, er werde ohne Ihre Unterschrift auf dem Protokoll die Schlüssel und damit die Wohnung nicht zurücknehmen. In dem Fall sollten Sie die Schlüssel für den Zeugen sichtbar in der Wohnung zurücklassen (zum Beispiel auf der Fensterbank).
Falls Ihr Vermieter sich weigert, einen Wohnungsübergabetermin mit Ihnen zu vereinbaren, oder falls ein solcher Termin aus anderen Gründen nicht zustande kommt, sollten Sie mit Zeugen eine Wohnungsbegehung durchführen und auf jeden Fall Fotos machen.
Die Wohnungsübergabe ist auch der richtige Zeitpunkt für die Zwischenablesung der Heizkostenzähler, der Strom-, Gas- und evtl. Wasserzähler. Die Heizkostenzähler lesen am besten Mieter und Vermieter gemeinsam ab. Für den Rest ist das örtliche Energieversorgungsunternehmen zuständig.
Kautionsrückzahlung
Die Kaution müssen Vermieter normalerweise spätestens sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses mit Zins und Zinseszins zurückzahlen, wenn keine nachweisbaren Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Stand: 04/2020
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