Mieter/innen-Schutzverein Münster und Umgebung e.V.

(0251) 51 17 59 ·

mo, di, do 9 - 13 h + 14 - 17 h ·
mi 9 - 13 h · fr 9 - 12 h

Fernsehen

Beim Thema Fernsehen hat man heute die Qual der Wahl: Röhre, LCD, LED oder Plasma? 200, 100 oder 50 Hertz? 16:9 oder 4:3? HD, HDD oder nicht? Und der Empfang: Über Kabel, über Satellit oder terrestrisch? Dieser Ratgeber will kein Einkaufsführer sein, sondern informieren, welche Rechte man als Mieter hat, vor allem, wenn man mit einem Technik-Wechsel liebäugelt.

Grundsätzliches

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für Fernsehempfang zu sorgen - darf ihn aber auch nicht behindern. Das heißt: Wer eine Wohnung anmietet, in der keinerlei Technik für den Fernsehempfang installiert ist, darf dies selbst nachholen. Gibt es allerdings einen Anschluss - und das ist meist der Fall - gehört er zur Wohnung und ist mitgemietet. Der Vermieter ist dann dafür verantwortlich, dass die dazugehörende Technik auch funktioniert. Umgekehrt kann der Vermieter erwarten, dass die installierte Technik vom Mieter auch genutzt wird. Nur in Ausnahmefällen kann der Mieter etwas anderes verlangen.

Denn beim Thema Fernseh-Empfang prallen zwei Grundrechte aufeinander: Das des Mieters auf freien Zugang zu Informationen und das des Vermieters auf Unversehrtheit seines Eigentums. Was das im Konfliktfalle bedeutet, dazu später mehr.

Kabelfernsehen (DVB-C)

Fernsehempfang über Kabel war jahrelang der Standard, aber auch die teuerste Art fernzusehen. Zusätzlich zur Rundfunkgebühr von ca. 17,50 Euro, die jeder zahlen muss, der einen empfangsbereiten Fernseher besitzt, kommt hier noch eine Kabelgebühr, die je nach Anbieter stark differieren kann. Dafür gibt’s dann knapp 100 Programme. Sammelanschlüsse, die häufig der Vermieter stellt, können die Sache erheblich billiger machen - teilweise sind die Kosten nur halb so hoch. Dafür wird die Gebühr dann nicht an den Kabelbetreiber gezahlt, sondern an den Vermieter - ein wichtiger Unterschied, wie wir noch zeigen werden. Doch auch Mieter können gemeinsam Sammelanschlüsse beim regionalen Kabelanbieter bestellen und so deutlich billiger ins Kabelnetz gelangen.

Im Kabelnetz wird seit Mitte 2019 nur noch in DVB-C gesendet. Wer digital ins Kabel möchte, braucht dazu neue Technik: einen Receiver, der zwischen Kabelbuchse und Fernseher angeschlossen wird. Diesen muss man selbst kaufen, der Vermieter ist dazu nicht verpflichtet, auch dann nicht, wenn immer mehr Sender nur noch digital zu empfangen sind.

Satelliten-Fernsehen (DVB-S, DVB-S2)

Keine weiteren Monatsgebühren zahlen Satelliten-Nutzer. Dafür aber müssen sie zunächst einmal in Parabolantenne und SAT-Receiver investieren - jede/r für sich, falls der Vermieter keine Gemeinschaftsanlage installiert. Allerdings haben viele Vermieter etwas gegen den Schüsselwald an ihren Fassaden. Sie sehen das Erscheinungsbild ihres Hauses beeinträchtigt und pochen auf ihr Recht am Eigentum. 

Mieter hingegen bestehen auf ihrer Informationsfreiheit und bemühen nicht selten die Gerichte. Wenn das Haus verkabelt ist, gehen diese davon aus, dass damit dem Informationsbedürfnis der meisten Mieter ausreichend Rechnung getragen ist. Anspruch auf die Erlaubnis, eine SAT-Schüssel aufzustellen, haben in der Regel Ausländer (wegen der vielen Programme in ihren Heimatsprachen, wenn diese anders nicht zu empfangen sind) und solche Mieter, die aus beruflichen Gründen auf Programme angewiesen sind, die im Kabel nicht verbreitet werden.

Digitales Satellitenfernsehen (DVB-S) ist seit dem 30.04.2012 Standard. Via Satellit kommt digital die größte Programmvielfalt ins Haus - es können Hunderte Programme sein.

Terrestrischer Empfang (DVB-T)

Die gute alte Dach- oder Zimmerantenne, die Signale von erdgebundenen Sendemasten empfängt, hat immer noch nicht ausgedient. Im Gegenteil: Seit in immer mehr Regionen die terrestrische Verbreitung von Fernsehprogrammen auf digitale Technologie (DVB-T) umgestellt wurde, erlebt sie geradezu eine Renaissance. 24 und zum Teil mehr Fernsehprogramme sind seither mit der Dachantenne - und in den Kerngebieten sogar mit Zimmerantenne - empfangbar, ganz ohne Kabelgebühr und ohne den Vermieter verärgernde Schüssel.

Mieter, die Fernsehen terrestrisch empfangen, müssen einen DVB-T-Receiver anschaffen. Das ist ein Empfangsgerät für digitale Fernsehsignale, und es wird - genau wie ein DVB-C- oder ein SAT-Receiver - zwischen Antenne und Fernsehgerät angeschlossen. Zu haben ist dergleichen schon unter 50 Euro im Fachhandel. 

Zusätzliche monatliche Gebühren werden nicht fällig, so dass sich die Investition schnell lohnt. Allerdings wird für jedes Fernsehgerät und jeden Video- oder DVD-Rekorder ein Extra-Receiver benötigt, und natürlich bereichert das neue Gerät auch die Anzahl der Fernbedienungen. Wer das nicht will und Geld übrig hat, kann natürlich neue Fernseher und Recorder kaufen. Denn viele neuere Geräte sind ab Werk DVB-T-tauglich.

Den DVB-T-Receiver muss man ebenfalls selber kaufen. Der Vermieter kann dazu nicht verpflichtet werden. Zwar ist ohne die Box kein Empfang durch Antenne mehr möglich, aber dies hat der Vermieter nicht zu vertreten. Ausnahme: Die Wohnung ist komplett möbliert und mit Fernsehgerät vermietet. Zum Empfang kann eine herkömmliche Dachantenne benutzt werden. Sie muss nur eventuell neu ausgerichtet werden. Ist keine Dachantenne vorhanden, haben Mieter zwei Möglichkeiten: In den Kerngebieten reicht eine Zimmerantenne aus. Ansonsten können sie auch selbst eine Antenne anbringen - etwa auf dem Balkon. Dabei gelten zwar generell die gleichen Einschränkungen wie bei der Aufstellung von SAT-Schüsseln. Allerdings ist die Antenne viel unauffälliger als eine Schüssel, so dass das Vermieter-Argument „Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes“ wohl nicht greift.

Raus aus dem Kabel?

Wem 24 Programme reichen, dem stellt sich die Frage, ob er nicht auf das Kabel und seine Gebühren verzichten kann. Das ist kein Problem, wenn man selber Kunde des Kabelbetreibers ist. Allerdings muss die vereinbarte Kündigungsfrist oder die feste Vertragslaufzeit eingehalten werden. Schwieriger wird es, wenn ein Sammelanschluss vorliegt. Vor allem, wenn der Vermieter diesen Sammelanschluss bestellt hat, wird er kaum ein Interesse haben, diesen zu kündigen. Das gilt vor allem dann, wenn es Mieter im Hause gibt, die im Kabel bleiben wollen.

In vielen Mietwohnungen ist der Kabelanschluss heutzutage mitvermietet. Die Kosten dafür tauchen unter den Betriebs- oder Nebenkosten auf, die einmal im Jahr abgerechnet werden. Und die Umlagefähigkeit dieser Kosten ist im Mietvertrag geregelt. Da es im Mietverhältnis keine „Teilkündigung“ gibt, ist es in einem solchen Fall für Mieter nahezu unmöglich, die Kabelkosten loszuwerden. Selbst wenn sich alle Parteien im Hause einig sind: „Wir wollen weg vom Kabel“, gibt es keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, den Anschluss zu kündigen und die Kosten zu streichen. Denn prinzipiell gilt eine Wohnung mit Kabelanschluss auch für die Zukunft als besser vermietbar.

Modernisierung

Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik durch den Vermieter gilt grundsätzlich als Modernisierung, deren Kosten auf die Mieter umgelegt werden können. Das gilt auch für den Fernsehempfang. Allerdings kommt es immer darauf an, was vorher vorhanden war. Es sind so viele unterschiedliche Fallkonstellationen möglich, dass sie hier nicht aufgezählt werden können. Grundsätzlich gilt aber: Nur das ist Modernisierung, was für den Mieter eine nachhaltige Verbesserung schafft. Für einen bloßen Technik-Wechsel brauchen Mieter nicht zu zahlen. Stellt die neue Technik aber objektiv eine Verbesserung her, dann muss der Mieter die Umrüstung dulden und auch die Modernisierungs-Mieterhöhung zahlen, auch wenn er selbst die neue Technik gar nicht nutzen will. Im Zweifelsfall: Kommen Sie zur Rechtsberatung!

Sozialhilfe?

Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II können im Prinzip die Übernahme der Anschaffungskosten für einen DVB-T-Receiver durch das Sozialamt beantragen, wenn kein Kabelanschluss besteht. Denn auch Sozialhilfe-Empfänger haben ein Recht auf Fernsehen und ohne die Box geht es in viele Regionen nicht mehr. Oft wird der Receiver aber nur dann als „Erstausstattung Haushaltsgeräte“ anerkannt, wenn der Haushalt auch neu gegründet wird - also auch allgemein Erstausstattung anfällt. Hier muss man sich unter Umständen mit der Behörde streiten. 

Kauftipp

Inzwischen gibt es Fernsehgeräte, die für alle Techniken gerüstet sind. Sie verfügen über eingebaute DVB-C-, DVB-S- und DVB-T-Receiver. Wer es sich leisten kann oder sowieso gerade einen neuen Fernseher anschaffen will oder muss, ist mit so einem Gerät auf der sicheren Seite - auch im Falle eines Umzugs. Denn wer weiß schon, welche Empfangstechnik in der neuen Wohnung installiert ist. 

Weitere Informationen:

www.wikipedia.de
Stichwort: DVB-T, DVB-S, DVB-C

Stand: 3/2020

Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung.
Kompetente und schnelle Beratung erteilen unsere Juristinnen und Juristen.